AbR 1992/93 Nr. 7, S. 40: Art. 115 Abs. 1 IPRG; Art 343 Abs. 1 OR Beim Gerichtsstand in Arbeitssachen gemäss Art. 115 Abs. 1 IPRG handelt es sich - im Gegensatz zu Art 343 Abs. 1 OR - nicht um zwingendes Recht (E. 1). Am Vorliegen eines in
Sachverhalt
Die in Hamburg domizilierte B. AG beklagte ihren früheren Mitarbeiter D. beim Kantonsgericht Obwalden zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 30'000.--. Dabei stützte sie sich auf eine vertraglich vereinbarte Gerichtsstandsklausel, wonach für alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten als Gerichtsstand "Samen/Obwalden" vereinbart wurde. In seiner nichteinlässlichen Klageantwort beantragte der heute im Kanton Obwalden wohnhafte D., auf die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten. Mit Zwischenurteil vom 20. April 1993 bejahte das Kantonsgericht seine örtliche Zuständigkeit. Dagegen appellierte D. beim Obergericht. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen und den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts bestätigt. Aus den Erwägungen:
1. a) Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebs oder Haushalts, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet (Art. 343 Abs. 1 OR). Die Wahlmöglichkeit besteht für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber (BGE 109 II 33; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar 1992, N. 4 zu Art. 343 OR). Der alternative Gerichtsstand in Art. 343 Abs. 1 OR ist zwingend (Art. 361 OR). Gerichtsstandsvereinbarungen sind daher grundsätzlich ungültig (Rehbinder, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 OR). Fraglich ist, ob dies auch in bezug auf Gerichtsstandsvereinbarungen im zwischenstaatlichen Bereich gilt.
b) In der Rechtslehre wird die Auffassung vertreten, der Gerichtsstand in Arbeitssachen in Art. 115 Abs. 1 IPRG (SR 291) sei im Rahmen von Art. 5 IPRG dispositiver Natur (Rehbinder, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 OR; Brand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/ Stampfli/Wanner, Der Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, Kommentar, Muri-Bern 1991, N. 8 zu Art. 343 OR). Diese Meinung stützt sich auf gute Gründe. So wird der Gefahr einer Benachteiligung des Arbeitnehmers in Art. 5 Abs. 2 IPRG dadurch vorgebeugt, dass solche Gerichtsstandsvereinbarungen für unwirksam erklärt sind, die einer Partei einen Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entziehen. Sodann verfängt die Argumentation des Beklagten, das revidierte Arbeitsvertragsrecht gehe als neuere und speziellere Regelung den älteren und allgemeineren Bestimmungen les IPRG vor, nicht, da gar kein Fall von Gesetzeskollision vorliegt. Art. 361 OR erklärt Für innerstaatliche Verhältnisse die Wahl der beiden Gerichtsstände nach Art. 343 Abs. 1 DR für zwingend. Demgegenüber enthält das IPRG für internationale Sachverhalte keine Norm, die den Gerichtsstand für Arbeitsstreitigkeiten zwingend festlegen würde, sondern es begnügt sich damit, in Art. 5 IPRG Missbräuche durch Gerichtsstandsklauseln auszuschalten. Während sich das OR also auf nationale Verhältnisse bezieht, hat das IPRG plurinationale Sachverhalte im Auge. Die fraglichen Regeln der beiden Gesetze beschlagen demnach unterschiedliche Verhältnisse und können nicht miteinander im Widerstreit stehen. Die Argumentation des Beklagten läuft vielmehr darauf hinaus, es sei sachlich unbefriedigend, dass der Gesetzgeber den massgeblichen Gerichtsstand bloss im nationalen, nicht jedoch auch im internationalen Verhältnis als zwingend ausgestaltet habe. Damit beruft er sich letztlich auf das Vorliegen einer sog. unechten oder rechtspolitischen Lücke im Gesetz. Eine solche unechte Lücke liegt vor, wenn das Gesetz zwar eine Lösung vorsieht, die nach dem Gesetz zu treffende Entscheidung aber sachlich zu beanstanden ist (Arthur Meier-Hayoz, Einleitungsartikel des Schweiz. Zivilgesetzbuches, Zürich 1979, 50). Unechte Lücken sind jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Die herrschende Lehre erblickt denn auch die Rechtsgrundlage für die Füllung unechter Lücken im Rechtsmissbrauchsverbot des Art. 2 Abs. 2 ZGB (Meier-Hayoz, a.a.O., 80; derselbe, Berner Kommentar, N. 295 ff. zu Art. 1 ZGB). Der Richter darf sich nicht leichthin über die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung hinwegsetzen und selbst gesetzgeberisch tätig werden. Die Forderungen nach Rechtssicherheit, nach Einhaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und des sich daraus ergebenden Gesetzmässigkeitsprinzips verbieten ihm, ohne Vorliegen zwingender Gründe die gesetzliche Regelung zu ergänzen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aus der Tatsache, dass las IPRG die Gerichtsstände des Art. 115 Abs. 1 IPRG nicht für zwingend erklärt hat, nicht auf eine unechte Lücke des Gesetzes geschlossen werden darf. Im übrigen wäre auch dann, wenn eine Kollision zwischen IPRG und OR anzunehmen wäre, fraglich, ob die Auslegungsregeln betreffend lex posterior und lex specialis zu einem anderen Ergebnis führen würden. Einmal ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das revidierte Arbeitsvertragsrecht als auch das IPRG, wiewohl nicht gleichzeitig verabschiedet, so doch gleichzeitig am 1. Januar 1989 in Kraft getreten sind. Sodann ist nicht auszumachen, inwiefern in Art. 343 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 361 OR im Verhältnis zu den Regeln des IPRG die speziellere Regelung zu erblicken wäre. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass in Übereinstimmung mit der massgeblichen Lehre anzunehmen ist, dass es sich beim Gerichtsstand in Arbeitssachen nach Art. 115 Abs. 1 IPRG nicht um zwingendes Recht handelt.
2. Zu prüfen bleibt, ob ein internationales Verhältnis vorliegt. Dies ist im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte aufgrund der Verhältnisse der Parteien bzw. des zu entscheidenden Sachverhaltes zu beantworten (Hans-Ulrich Walder, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, 160). Ein internationales Verhältnis liegt vor, wenn ein Sachverhalt nicht nur Beziehungen zur Rechtsordnung eines einzigen Staates hat, sondern in erheblichem Masse mehrere Staaten bzw. Rechtsordnungen berührt. Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen können beispielsweise dadurch entstehen, dass eine am Rechtsverhältnis beteiligte Person im Ausland Wohnsitz hat (Ivo Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Allgemeiner Teil, St. Gallen 1990, N. 3 und N. 49).
a) Als Vertragspartner des Beklagten nennt der Anstellungsvertrag vom 14. Februar 1991 die "B., Hamburg, Niederlassung Schweiz, Sarnen". Im Handelsregister Obwalden war am 20. März 1978 eine Zweigniederlassung der Klägerin eingetragen worden. Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis ist unter einer Zweigniederlassung ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der zwar rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Lokalitäten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (BGE 117 II 87, 103 II 201 f.). Rechtlich ist die Zweigniederlassung Bestandteil des Gesamtunternehmens; sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist der Hauptniederlassung zuzuordnen (Meier-Hayoz/ Forstmoser, Grundriss des Schweiz. Gesellschaftsrechts, Bern 1993, 435; Peter Forstmoser, Schweiz. Aktienrecht, Band I, Zürich 1981, 428). Somit fällt die Zweigniederlassung als Vertragspartei ausser Betracht (Peter Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, Zürich 1974, N. 1604 ff.). Die Zweigniederlassung ist daher nicht parteifähig und auch nicht prozessfähig (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N. 3 zu § 27/28; Gauch, a.a.O., N. 1949 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister neben dem Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ihrem Geschäftsbetrieb begründet (Art. 642 Abs. 3 OR). Nichts anderes gilt im internationalen Verhältnis gemäss Art. 160 IPRG (vgl. F.-E. Klein, Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des IPRG, in: Das neue Bundesgesetz über das internationale Privatrecht in der praktischen Anwendung, Zürich 1990, 99; für die Rechtslage vor Inkrafttreten des IPRG siehe Forstmoser, a.a.O., 429; Gauch, a.a.O., N. 1970 f.). Kommt aber der Zweigniederlassung der Klägerin in Samen keine rechtliche Selbständigkeit zu, so wurde der Arbeitsvertrag vom 14. Februar 1991 zwischen einer deutschen Arbeitgeberin und einem schweizerischen Arbeitnehmer geschlossen. Damit liegt ein internationales Verhältnis vor, so dass der Ausschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen durch Art. 343 Abs. 1 i.V.m. Art. 361 OR für innerstaatliche Verhältnisse nicht zum Tragen kommt; vielmehr erweist sich die im vorliegenden Fall vereinbarte Gerichtsstandsklausel als wirksam.
b) Der Anwendung der Gerichtsstandsklausel steht auch im Lichte von Art. 5 IPRG nichts entgegen. Dass ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPRG vorliegt, ist unbestritten (vgl. auch Anton K. Schnyder, Das neue IPRG-Gesetz, Zürich 1988, 21). Sodann macht der Beklagte nicht geltend, die Gerichtsstandsvereinbarung sei im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung unwirksam, da ihm ein Gerichtsstand der Schweiz rechtsmissbräuchlich entzogen werde; ein solcher Missbrauch ist denn auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat im übrigen geprüft, ob sie gemäss Art. 5 Abs. 3 IPRG ihre Zuständigkeit ablehnen dürfe. Sie hat dies verneint und ihre Zuständigkeit bejaht. Da das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit bei den Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 3 IPRG zwar ablehnen darf, nicht jedoch ablehnen muss, besteht an sich kein Anlass, nochmals zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit hätte ablehnen dürfen. Immerhin kann darauf verwiesen werden, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b IPRG schon nicht hätte ablehnen dürfen, weil auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. Einmal haben die Parteien in Art. 18 lit. c des Arbeitsvertrages eine entsprechende Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG getroffen; anderseits untersteht der Arbeitsvertrag auch nach Art. 121 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Nachdem der Beklagte in der Schweiz tätig war, besteht kein Zweifel über die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts. de| fr | it Schlagworte zweigniederlassung schweiz beklagter gesetz arbeitnehmer zuständigkeit gerichtsstandsvereinbarung sachverhalt arbeitsvertrag unechte lücke obwalden kantonsgericht international vorinstanz staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.1 Art.2 OR: Art.343 Art.361 Art.642 IPRG: Art.5 Art.18 Art.115 Art.116 Art.121 Art.160 Leitentscheide BGE 117-II-85 S.87 103-II-199 S.201 109-II-33 AbR 1992/93 Nr. 7
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebs oder Haushalts, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet (Art. 343 Abs. 1 OR). Die Wahlmöglichkeit besteht für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber (BGE 109 II 33; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar 1992, N. 4 zu Art. 343 OR). Der alternative Gerichtsstand in Art. 343 Abs. 1 OR ist zwingend (Art. 361 OR). Gerichtsstandsvereinbarungen sind daher grundsätzlich ungültig (Rehbinder, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 OR). Fraglich ist, ob dies auch in bezug auf Gerichtsstandsvereinbarungen im zwischenstaatlichen Bereich gilt.
b) In der Rechtslehre wird die Auffassung vertreten, der Gerichtsstand in Arbeitssachen in Art. 115 Abs. 1 IPRG (SR 291) sei im Rahmen von Art. 5 IPRG dispositiver Natur (Rehbinder, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 OR; Brand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/ Stampfli/Wanner, Der Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, Kommentar, Muri-Bern 1991, N. 8 zu Art. 343 OR). Diese Meinung stützt sich auf gute Gründe. So wird der Gefahr einer Benachteiligung des Arbeitnehmers in Art. 5 Abs. 2 IPRG dadurch vorgebeugt, dass solche Gerichtsstandsvereinbarungen für unwirksam erklärt sind, die einer Partei einen Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entziehen. Sodann verfängt die Argumentation des Beklagten, das revidierte Arbeitsvertragsrecht gehe als neuere und speziellere Regelung den älteren und allgemeineren Bestimmungen les IPRG vor, nicht, da gar kein Fall von Gesetzeskollision vorliegt. Art. 361 OR erklärt Für innerstaatliche Verhältnisse die Wahl der beiden Gerichtsstände nach Art. 343 Abs. 1 DR für zwingend. Demgegenüber enthält das IPRG für internationale Sachverhalte keine Norm, die den Gerichtsstand für Arbeitsstreitigkeiten zwingend festlegen würde, sondern es begnügt sich damit, in Art. 5 IPRG Missbräuche durch Gerichtsstandsklauseln auszuschalten. Während sich das OR also auf nationale Verhältnisse bezieht, hat das IPRG plurinationale Sachverhalte im Auge. Die fraglichen Regeln der beiden Gesetze beschlagen demnach unterschiedliche Verhältnisse und können nicht miteinander im Widerstreit stehen. Die Argumentation des Beklagten läuft vielmehr darauf hinaus, es sei sachlich unbefriedigend, dass der Gesetzgeber den massgeblichen Gerichtsstand bloss im nationalen, nicht jedoch auch im internationalen Verhältnis als zwingend ausgestaltet habe. Damit beruft er sich letztlich auf das Vorliegen einer sog. unechten oder rechtspolitischen Lücke im Gesetz. Eine solche unechte Lücke liegt vor, wenn das Gesetz zwar eine Lösung vorsieht, die nach dem Gesetz zu treffende Entscheidung aber sachlich zu beanstanden ist (Arthur Meier-Hayoz, Einleitungsartikel des Schweiz. Zivilgesetzbuches, Zürich 1979, 50). Unechte Lücken sind jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Die herrschende Lehre erblickt denn auch die Rechtsgrundlage für die Füllung unechter Lücken im Rechtsmissbrauchsverbot des Art. 2 Abs. 2 ZGB (Meier-Hayoz, a.a.O., 80; derselbe, Berner Kommentar, N. 295 ff. zu Art. 1 ZGB). Der Richter darf sich nicht leichthin über die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung hinwegsetzen und selbst gesetzgeberisch tätig werden. Die Forderungen nach Rechtssicherheit, nach Einhaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und des sich daraus ergebenden Gesetzmässigkeitsprinzips verbieten ihm, ohne Vorliegen zwingender Gründe die gesetzliche Regelung zu ergänzen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aus der Tatsache, dass las IPRG die Gerichtsstände des Art. 115 Abs. 1 IPRG nicht für zwingend erklärt hat, nicht auf eine unechte Lücke des Gesetzes geschlossen werden darf. Im übrigen wäre auch dann, wenn eine Kollision zwischen IPRG und OR anzunehmen wäre, fraglich, ob die Auslegungsregeln betreffend lex posterior und lex specialis zu einem anderen Ergebnis führen würden. Einmal ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das revidierte Arbeitsvertragsrecht als auch das IPRG, wiewohl nicht gleichzeitig verabschiedet, so doch gleichzeitig am 1. Januar 1989 in Kraft getreten sind. Sodann ist nicht auszumachen, inwiefern in Art. 343 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 361 OR im Verhältnis zu den Regeln des IPRG die speziellere Regelung zu erblicken wäre. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass in Übereinstimmung mit der massgeblichen Lehre anzunehmen ist, dass es sich beim Gerichtsstand in Arbeitssachen nach Art. 115 Abs. 1 IPRG nicht um zwingendes Recht handelt.
E. 2 Zu prüfen bleibt, ob ein internationales Verhältnis vorliegt. Dies ist im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte aufgrund der Verhältnisse der Parteien bzw. des zu entscheidenden Sachverhaltes zu beantworten (Hans-Ulrich Walder, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, 160). Ein internationales Verhältnis liegt vor, wenn ein Sachverhalt nicht nur Beziehungen zur Rechtsordnung eines einzigen Staates hat, sondern in erheblichem Masse mehrere Staaten bzw. Rechtsordnungen berührt. Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen können beispielsweise dadurch entstehen, dass eine am Rechtsverhältnis beteiligte Person im Ausland Wohnsitz hat (Ivo Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Allgemeiner Teil, St. Gallen 1990, N. 3 und N. 49).
a) Als Vertragspartner des Beklagten nennt der Anstellungsvertrag vom 14. Februar 1991 die "B., Hamburg, Niederlassung Schweiz, Sarnen". Im Handelsregister Obwalden war am 20. März 1978 eine Zweigniederlassung der Klägerin eingetragen worden. Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis ist unter einer Zweigniederlassung ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der zwar rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Lokalitäten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (BGE 117 II 87, 103 II 201 f.). Rechtlich ist die Zweigniederlassung Bestandteil des Gesamtunternehmens; sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist der Hauptniederlassung zuzuordnen (Meier-Hayoz/ Forstmoser, Grundriss des Schweiz. Gesellschaftsrechts, Bern 1993, 435; Peter Forstmoser, Schweiz. Aktienrecht, Band I, Zürich 1981, 428). Somit fällt die Zweigniederlassung als Vertragspartei ausser Betracht (Peter Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, Zürich 1974, N. 1604 ff.). Die Zweigniederlassung ist daher nicht parteifähig und auch nicht prozessfähig (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N. 3 zu § 27/28; Gauch, a.a.O., N. 1949 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister neben dem Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ihrem Geschäftsbetrieb begründet (Art. 642 Abs. 3 OR). Nichts anderes gilt im internationalen Verhältnis gemäss Art. 160 IPRG (vgl. F.-E. Klein, Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des IPRG, in: Das neue Bundesgesetz über das internationale Privatrecht in der praktischen Anwendung, Zürich 1990, 99; für die Rechtslage vor Inkrafttreten des IPRG siehe Forstmoser, a.a.O., 429; Gauch, a.a.O., N. 1970 f.). Kommt aber der Zweigniederlassung der Klägerin in Samen keine rechtliche Selbständigkeit zu, so wurde der Arbeitsvertrag vom 14. Februar 1991 zwischen einer deutschen Arbeitgeberin und einem schweizerischen Arbeitnehmer geschlossen. Damit liegt ein internationales Verhältnis vor, so dass der Ausschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen durch Art. 343 Abs. 1 i.V.m. Art. 361 OR für innerstaatliche Verhältnisse nicht zum Tragen kommt; vielmehr erweist sich die im vorliegenden Fall vereinbarte Gerichtsstandsklausel als wirksam.
b) Der Anwendung der Gerichtsstandsklausel steht auch im Lichte von Art. 5 IPRG nichts entgegen. Dass ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPRG vorliegt, ist unbestritten (vgl. auch Anton K. Schnyder, Das neue IPRG-Gesetz, Zürich 1988, 21). Sodann macht der Beklagte nicht geltend, die Gerichtsstandsvereinbarung sei im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung unwirksam, da ihm ein Gerichtsstand der Schweiz rechtsmissbräuchlich entzogen werde; ein solcher Missbrauch ist denn auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat im übrigen geprüft, ob sie gemäss Art. 5 Abs. 3 IPRG ihre Zuständigkeit ablehnen dürfe. Sie hat dies verneint und ihre Zuständigkeit bejaht. Da das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit bei den Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 3 IPRG zwar ablehnen darf, nicht jedoch ablehnen muss, besteht an sich kein Anlass, nochmals zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit hätte ablehnen dürfen. Immerhin kann darauf verwiesen werden, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b IPRG schon nicht hätte ablehnen dürfen, weil auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. Einmal haben die Parteien in Art. 18 lit. c des Arbeitsvertrages eine entsprechende Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG getroffen; anderseits untersteht der Arbeitsvertrag auch nach Art. 121 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Nachdem der Beklagte in der Schweiz tätig war, besteht kein Zweifel über die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts. de| fr | it Schlagworte zweigniederlassung schweiz beklagter gesetz arbeitnehmer zuständigkeit gerichtsstandsvereinbarung sachverhalt arbeitsvertrag unechte lücke obwalden kantonsgericht international vorinstanz staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.1 Art.2 OR: Art.343 Art.361 Art.642 IPRG: Art.5 Art.18 Art.115 Art.116 Art.121 Art.160 Leitentscheide BGE 117-II-85 S.87 103-II-199 S.201 109-II-33 AbR 1992/93 Nr. 7
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1992/93 Nr. 7, S. 40: Art. 115 Abs. 1 IPRG; Art 343 Abs. 1 OR Beim Gerichtsstand in Arbeitssachen gemäss Art. 115 Abs. 1 IPRG handelt es sich - im Gegensatz zu Art 343 Abs. 1 OR - nicht um zwingendes Recht (E. 1). Am Vorliegen eines internationalen Verhältnisses ändert nichts, dass der Arbeitsvertrag mit dem in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer von einer schweizerischen Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens abgeschlossen wurde (E. 2). Entscheid des Obergerichts vom 14. Oktober 1993 Sachverhalt: Die in Hamburg domizilierte B. AG beklagte ihren früheren Mitarbeiter D. beim Kantonsgericht Obwalden zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 30'000.--. Dabei stützte sie sich auf eine vertraglich vereinbarte Gerichtsstandsklausel, wonach für alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten als Gerichtsstand "Samen/Obwalden" vereinbart wurde. In seiner nichteinlässlichen Klageantwort beantragte der heute im Kanton Obwalden wohnhafte D., auf die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten. Mit Zwischenurteil vom 20. April 1993 bejahte das Kantonsgericht seine örtliche Zuständigkeit. Dagegen appellierte D. beim Obergericht. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen und den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts bestätigt. Aus den Erwägungen:
1. a) Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebs oder Haushalts, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet (Art. 343 Abs. 1 OR). Die Wahlmöglichkeit besteht für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber (BGE 109 II 33; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar 1992, N. 4 zu Art. 343 OR). Der alternative Gerichtsstand in Art. 343 Abs. 1 OR ist zwingend (Art. 361 OR). Gerichtsstandsvereinbarungen sind daher grundsätzlich ungültig (Rehbinder, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 OR). Fraglich ist, ob dies auch in bezug auf Gerichtsstandsvereinbarungen im zwischenstaatlichen Bereich gilt.
b) In der Rechtslehre wird die Auffassung vertreten, der Gerichtsstand in Arbeitssachen in Art. 115 Abs. 1 IPRG (SR 291) sei im Rahmen von Art. 5 IPRG dispositiver Natur (Rehbinder, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 OR; Brand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/ Stampfli/Wanner, Der Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, Kommentar, Muri-Bern 1991, N. 8 zu Art. 343 OR). Diese Meinung stützt sich auf gute Gründe. So wird der Gefahr einer Benachteiligung des Arbeitnehmers in Art. 5 Abs. 2 IPRG dadurch vorgebeugt, dass solche Gerichtsstandsvereinbarungen für unwirksam erklärt sind, die einer Partei einen Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entziehen. Sodann verfängt die Argumentation des Beklagten, das revidierte Arbeitsvertragsrecht gehe als neuere und speziellere Regelung den älteren und allgemeineren Bestimmungen les IPRG vor, nicht, da gar kein Fall von Gesetzeskollision vorliegt. Art. 361 OR erklärt Für innerstaatliche Verhältnisse die Wahl der beiden Gerichtsstände nach Art. 343 Abs. 1 DR für zwingend. Demgegenüber enthält das IPRG für internationale Sachverhalte keine Norm, die den Gerichtsstand für Arbeitsstreitigkeiten zwingend festlegen würde, sondern es begnügt sich damit, in Art. 5 IPRG Missbräuche durch Gerichtsstandsklauseln auszuschalten. Während sich das OR also auf nationale Verhältnisse bezieht, hat das IPRG plurinationale Sachverhalte im Auge. Die fraglichen Regeln der beiden Gesetze beschlagen demnach unterschiedliche Verhältnisse und können nicht miteinander im Widerstreit stehen. Die Argumentation des Beklagten läuft vielmehr darauf hinaus, es sei sachlich unbefriedigend, dass der Gesetzgeber den massgeblichen Gerichtsstand bloss im nationalen, nicht jedoch auch im internationalen Verhältnis als zwingend ausgestaltet habe. Damit beruft er sich letztlich auf das Vorliegen einer sog. unechten oder rechtspolitischen Lücke im Gesetz. Eine solche unechte Lücke liegt vor, wenn das Gesetz zwar eine Lösung vorsieht, die nach dem Gesetz zu treffende Entscheidung aber sachlich zu beanstanden ist (Arthur Meier-Hayoz, Einleitungsartikel des Schweiz. Zivilgesetzbuches, Zürich 1979, 50). Unechte Lücken sind jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Die herrschende Lehre erblickt denn auch die Rechtsgrundlage für die Füllung unechter Lücken im Rechtsmissbrauchsverbot des Art. 2 Abs. 2 ZGB (Meier-Hayoz, a.a.O., 80; derselbe, Berner Kommentar, N. 295 ff. zu Art. 1 ZGB). Der Richter darf sich nicht leichthin über die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung hinwegsetzen und selbst gesetzgeberisch tätig werden. Die Forderungen nach Rechtssicherheit, nach Einhaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und des sich daraus ergebenden Gesetzmässigkeitsprinzips verbieten ihm, ohne Vorliegen zwingender Gründe die gesetzliche Regelung zu ergänzen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aus der Tatsache, dass las IPRG die Gerichtsstände des Art. 115 Abs. 1 IPRG nicht für zwingend erklärt hat, nicht auf eine unechte Lücke des Gesetzes geschlossen werden darf. Im übrigen wäre auch dann, wenn eine Kollision zwischen IPRG und OR anzunehmen wäre, fraglich, ob die Auslegungsregeln betreffend lex posterior und lex specialis zu einem anderen Ergebnis führen würden. Einmal ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das revidierte Arbeitsvertragsrecht als auch das IPRG, wiewohl nicht gleichzeitig verabschiedet, so doch gleichzeitig am 1. Januar 1989 in Kraft getreten sind. Sodann ist nicht auszumachen, inwiefern in Art. 343 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 361 OR im Verhältnis zu den Regeln des IPRG die speziellere Regelung zu erblicken wäre. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass in Übereinstimmung mit der massgeblichen Lehre anzunehmen ist, dass es sich beim Gerichtsstand in Arbeitssachen nach Art. 115 Abs. 1 IPRG nicht um zwingendes Recht handelt.
2. Zu prüfen bleibt, ob ein internationales Verhältnis vorliegt. Dies ist im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte aufgrund der Verhältnisse der Parteien bzw. des zu entscheidenden Sachverhaltes zu beantworten (Hans-Ulrich Walder, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, 160). Ein internationales Verhältnis liegt vor, wenn ein Sachverhalt nicht nur Beziehungen zur Rechtsordnung eines einzigen Staates hat, sondern in erheblichem Masse mehrere Staaten bzw. Rechtsordnungen berührt. Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen können beispielsweise dadurch entstehen, dass eine am Rechtsverhältnis beteiligte Person im Ausland Wohnsitz hat (Ivo Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Allgemeiner Teil, St. Gallen 1990, N. 3 und N. 49).
a) Als Vertragspartner des Beklagten nennt der Anstellungsvertrag vom 14. Februar 1991 die "B., Hamburg, Niederlassung Schweiz, Sarnen". Im Handelsregister Obwalden war am 20. März 1978 eine Zweigniederlassung der Klägerin eingetragen worden. Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis ist unter einer Zweigniederlassung ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der zwar rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Lokalitäten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (BGE 117 II 87, 103 II 201 f.). Rechtlich ist die Zweigniederlassung Bestandteil des Gesamtunternehmens; sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist der Hauptniederlassung zuzuordnen (Meier-Hayoz/ Forstmoser, Grundriss des Schweiz. Gesellschaftsrechts, Bern 1993, 435; Peter Forstmoser, Schweiz. Aktienrecht, Band I, Zürich 1981, 428). Somit fällt die Zweigniederlassung als Vertragspartei ausser Betracht (Peter Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, Zürich 1974, N. 1604 ff.). Die Zweigniederlassung ist daher nicht parteifähig und auch nicht prozessfähig (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N. 3 zu § 27/28; Gauch, a.a.O., N. 1949 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister neben dem Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ihrem Geschäftsbetrieb begründet (Art. 642 Abs. 3 OR). Nichts anderes gilt im internationalen Verhältnis gemäss Art. 160 IPRG (vgl. F.-E. Klein, Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des IPRG, in: Das neue Bundesgesetz über das internationale Privatrecht in der praktischen Anwendung, Zürich 1990, 99; für die Rechtslage vor Inkrafttreten des IPRG siehe Forstmoser, a.a.O., 429; Gauch, a.a.O., N. 1970 f.). Kommt aber der Zweigniederlassung der Klägerin in Samen keine rechtliche Selbständigkeit zu, so wurde der Arbeitsvertrag vom 14. Februar 1991 zwischen einer deutschen Arbeitgeberin und einem schweizerischen Arbeitnehmer geschlossen. Damit liegt ein internationales Verhältnis vor, so dass der Ausschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen durch Art. 343 Abs. 1 i.V.m. Art. 361 OR für innerstaatliche Verhältnisse nicht zum Tragen kommt; vielmehr erweist sich die im vorliegenden Fall vereinbarte Gerichtsstandsklausel als wirksam.
b) Der Anwendung der Gerichtsstandsklausel steht auch im Lichte von Art. 5 IPRG nichts entgegen. Dass ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPRG vorliegt, ist unbestritten (vgl. auch Anton K. Schnyder, Das neue IPRG-Gesetz, Zürich 1988, 21). Sodann macht der Beklagte nicht geltend, die Gerichtsstandsvereinbarung sei im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung unwirksam, da ihm ein Gerichtsstand der Schweiz rechtsmissbräuchlich entzogen werde; ein solcher Missbrauch ist denn auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat im übrigen geprüft, ob sie gemäss Art. 5 Abs. 3 IPRG ihre Zuständigkeit ablehnen dürfe. Sie hat dies verneint und ihre Zuständigkeit bejaht. Da das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit bei den Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 3 IPRG zwar ablehnen darf, nicht jedoch ablehnen muss, besteht an sich kein Anlass, nochmals zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit hätte ablehnen dürfen. Immerhin kann darauf verwiesen werden, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b IPRG schon nicht hätte ablehnen dürfen, weil auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. Einmal haben die Parteien in Art. 18 lit. c des Arbeitsvertrages eine entsprechende Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG getroffen; anderseits untersteht der Arbeitsvertrag auch nach Art. 121 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Nachdem der Beklagte in der Schweiz tätig war, besteht kein Zweifel über die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts. de| fr | it Schlagworte zweigniederlassung schweiz beklagter gesetz arbeitnehmer zuständigkeit gerichtsstandsvereinbarung sachverhalt arbeitsvertrag unechte lücke obwalden kantonsgericht international vorinstanz staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.1 Art.2 OR: Art.343 Art.361 Art.642 IPRG: Art.5 Art.18 Art.115 Art.116 Art.121 Art.160 Leitentscheide BGE 117-II-85 S.87 103-II-199 S.201 109-II-33 AbR 1992/93 Nr. 7